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7.1.2 Eigentum an Produktionsmitteln
Die Arbeiter sind (mittelbare) Eigentümer der Produktionsmittel. D.h. jeder Arbeiter verfügt über einen wertmäßig konkreten Anteil an Produktionsmitteln. Die Verfügung über ihre Anteile an Produktionsmitteln besteht darin, daß sie damit in einem System demokratischer Wirtschaftsführung durch Mitbestimmung die Wahrung ihrer Interessen sichern, insbesondere ihr Recht auf Teilnahme an der gesellschaftlichen Produktion, ihr Recht auf leistungsgerechte Entlohnung, ihr Recht auf Mitbestimmung in Entscheidungen zur Wirtschaftsstruktur und zur Nutzung der natürlichen Ressourcen.
- Ihre Mitbestimmung sollen die Arbeiter hauptsächlich durch Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsverein realisieren. Siehe dazu Abschnitt 7.2.2 "Wirtschaftsvereine."
- Wenn diese Mitbestimmung im Konfliktfall auch greifen soll, muß sie so weit gehen, daß der einzelne darauf bestehen kann, seinen Anteil an Produktionsmitteln für seine individuelle Produktion einzusetzen, auch wenn individuelle Produktion in der Regel nicht mehr sinnvoll ist.
- In diesem Punkt spiegelt sich der Versuch wieder, die aus der gesellschaftlichen Produktion resultierende Entfremdung der Arbeiter von ihren Produktionsmitteln relativ wieder aufzuheben, wissend, daß eine direkte Beziehung zu den Produktionsmitteln, wie in der individuellen Produktion z.B. eines Handwerkers oder eines Einzelbauern, nicht mehr möglich ist.
Die Verfügung über das Eigentum an Produktionsmitteln ist dahingehend beschränkt, daß es nur als Produktionsmittel eingesetzt werden darf.
- Es ist ein prinzipieller Mangel der kapitalistischen Gesellschaft, die mit dem Begriff Privateigentum nicht unterscheidet zwischen Verfügungsrecht über Konsumgüter und dem Verfügungsrecht über Produktionsmittel. Dieser Mangel wird auch durch die unverbindliche Mahnung "Eigentum verpflichtet" nicht beseitigt. In einer Gesellschaft in der gemeinsam produziert wird, kann es nicht zulässig sein, das jemand, der zudem noch über ein großes Wertvolumen an Produktionsmitteln verfügt, einfach mal schnell dieses Wertvolumen der Wirtschaft entzieht, indem er es in individuelle Konsumgüter umwandelt.
Die Aneignung der Produktionsmittelwerte erfolgt durch Akkumulation eines Anteils aus dem Leistungslohn und durch Zuweisung einer Grundausstattung aus einem gesellschaftlichen Produktionsmittelfonds bei Eintritt in das Berufsleben. Der aus Lohnanteilen akkumulierte Anteil an Produktionsmittelwerten wird mit Austritt aus dem Berufsleben zu einem Rentenanspruch, zusätzlich zur Mindestrente. Die zugewiesene Grundausstattung geht mit Austritt aus dem Berufsleben aus Altersgründen oder durch Invalidität wieder an den Produktionsmittelfonds zurück, zur erneuten Zuweisung an die nächste Generation.
- Das Verhältnis der Leistungslohnanteile für den Konsum und für die Verfügung über Produktionsmittel wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
- Durch diese Regelung könnte erreicht werden, daß die Arbeiter entsprechend ihren erbrachten Leistungen, differenziert über den Einsatz der erwirtschafteten Produktionsmittel mitbestimmen können. Trotzdem wird dabei verhindert, daß dieses Eigentum und damit das Mitbestimmungsrecht über Generationen akkumuliert werden kann.
- Außerdem wird damit erreicht, daß gegen Ende eines erfolgreichen Berufslebens, wo die Lebenserfahrung am größten ist, auch das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht am größten ist. Im Rahmen der Rentenzahlung kann dann das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht abklingen, so daß im sehr hohen Alter auch keine schwerwiegenden senilen Entscheidungen zu befürchten sind.
- Die Aufteilung der Produktionsmittelwerte in einen leistungsabhängigen Anteil und eine Grundausstattung erfolgt, weil das erforderliche Wertvolumen für die durchschnittliche Altersrente nicht mit dem erforderlichen Durchschnittswert eines Arbeitsplatzes übereinstimmen muß. So entsteht eine Flexibilität bei Veränderung Volkswirtschaftlicher Parameter.
Die Verfügungsrechte über die Grundausstattung sind durch gesetzliche Bestimmungen und Kontrollmechanismen dahingehend weiter beschränkt, daß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein wirtschaftlicher Verlust dieser Werte ausgeschlossen wird. Zur Sicherung der Werterhaltung der Grundausstattung an Produktionsmitteln sind diese privilegiert gegenüber anderen Produktionsmittelwerten.
- Damit hat die Grundausstattung an Produktionsmittelwerten mehr den Charakter von gesellschaftlichem Eigentum.
- Die Sicherung der Grundausstattung könnte im Fall einer Insolvenz durch bevorzugte Bedienung aus der Konkursmasse erfolgen. Sie könnte auch durch eine Pflichtversicherung erfolgen, deren Prämien als kalkulationsfähige Produktionskosten umgelegt werden können.
Die Verfügungsrechte über das durch Leistungslohn erworbene Produktionsmitteleigentum sind weitgehender. Sie können auch ein Verlustrisiko einschließen.
- Das Verfügungsrecht über Produktionsmittel aus dem Anteil des Leistungslohns hat stärker privaten Charakter.
- Wenn dem Verfügungsberechtigten hier ein Verlustrisikos zufällt, bedeutet das, daß im Schadensfall der Berechtigte später einen Rentenverlust hinnehmen muß. Allerdings darf die Rente nicht unter die Mindestrente sinken.
- Als Ausgleich für das Verlustrisiko könnte für dieses Produktionsmitteleigentum auch eine dem Risiko angemessene Prämie eingeführt werden, die das Unternehmen, welches die Produktionsmittelwerte nutzt, als kalkulationsfähige Produktionsmittelkosten erwirtschaftet und dem Produktionsmitteleigentümer gut schreibt.
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