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7.1.3 Verfügungsrechte über natürliche Ressourcen
Es gibt kein Eigentum an natürlichen Ressourcen, insbesondere an Grund und Boden. Es gibt nur Nutzungsrechte.
- Trotzdem müssen diese Nutzungsrechte so gestaltet werden, daß die möglichst dauerhafte Nutzung weitgehend gewährleistet ist, und daß sie ein hohes Maß an Rechtssicherheit für den Einzelnen bieten.
- Es ist eine Vorsorge gegen eine Verschlechterung der Ressourcen- (Boden-) qualität erforderlich.
- Es muß verhindert werden, daß unqualifizierte Entscheidungen staatlicher Entscheidungsträger im Namen vermeintlicher gesellschaftlicher Interessen Willkür und Verunsicherung verbreiten können.
Jeder Arbeiter (jedes Mitglied der Gesellschaft) hat grundsätzlich das Recht auf einen gleichen Anteil zur individuellen Nutzung und auf kollektive Nutzung der natürlichen Ressourcen.
- Dieser Punkt ist ebenfalls dafür gedacht, die Akkumulation sozialer Unterschiede zu vermeiden. Das bedeutet, daß Arbeiter mit hohen Einkommen ihren Lebensstandard nicht dadurch erhöhen können, daß sie sich mit ihrem Lohnüberschuß einen größeren Anteil an der Nutzung der natürlichen Ressourcen verschaffen. Ihr Vorteil besteht darin, daß sie für ihren höheren Lohn Produkte kaufen können, deren lohnintensivere Verarbeitung eine höhere Veredelung des Materials darstellt, womit sie eine bessere Lebensqualität realisieren können. Außerdem können sie mehr Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Erbrecht an Nutzungsrechten natürlicher Ressourcen kann eingeräumt werden, wenn die Ressource untrennbar mit vererbbaren Konsumgütern verbunden ist und dadurch der Nutzungsanteil nicht wesentlich überschritten wird, der dem Erben ohnehin zusteht.
- Erbbares Nutzungsrecht kann zum Beispiel der Grund und Boden sein, auf dem ein geerbtes Eigenheim steht. Außerdem gilt das für das Material vererbarer Gegenstände, z.B. das Gold von Schmuck. Die Nutzung dieser Ressourcen wird dem Erben auf sein Gesamtkontingent an Nutzungsrechten angerechnet, d.h. er kann keine Nutzungsrechte dazu erben, weil die Nutzungsrechte eines verstorbenen mit seinem Tod prinzipiell erlöschen.
- Weitere Gestaltung der Nutzungsrechte siehe Abschnitt 7.3.3.
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