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7.1 Verfügungsrechte über Güter (Eigentumsverhältnisse)
7.1.1 Eigentum an Konsumgütern
Die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft (Arbeiter) sind unmittelbare Eigentümer von Sach- und Geldwerten, die für die Befriedigung ihrer individuellen Bedürfnisse bestimmt sind. In ihrer Verfügung sind sie weitgehend frei.
- Die Aneignung dieser Werte erfolgt durch Zuweisung eines leistungsunabhängigen Mindestlohns bei üblichem Beschäftigungsumfang sowie eines leistungsabhängigen Lohns und evtl. weiterer zweckgebundener sozialer Zuschläge, z.B. Stipendium. Noch nicht Arbeitsfähige (Kinder, Jugendliche) erhalten ein vom Einkommen der Eltern unabhängiges Einkommen (Kindergeld). Nicht mehr Arbeitsfähige (Altersrentner, Invalidenrentner) erhalten eine Mindestrente und einen Rentenzuschlag, abhängig von ihrem bisherigen Leistungseinkommen. Ausführlicher dazu unter Abschnitt 7.3.2
Konsumgüter oder dafür vorgesehene Geldwerte dürfen nicht kapitalisiert werden.
- D.h. sie dürfen nicht durch verleihen, vermieten oder sonstige wirtschaftliche Nutzung als Einkommensquelle genutzt werden.
Konsumgüter oder entsprechende Geldwerte dürfen für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.
- Siehe dazu Überlegungen Abschnitt 8
Konsumgüter sind vererbbar.
- Das Erbrecht für Konsumgüter und zugehörige Werte könnte ähnlich frei sein, wie in der DDR. Da hier keine Produktionsmittel vererbt werden, hat das Erbrecht keinen wesentlichen Einfluß auf die Wirtschaftsstruktur.
- Durch ein entsprechendes Erbrecht soll das Interesse am Erwerb persönlichen Eigentums im Alter erhalten werden. Das ist wichtig unter dem Gesichtspunkt, daß es insbesondere für leitende Tätigkeiten Leistungslohnformen geben soll, wo geleistete Arbeit und Auszahlung eines entsprechenden Anteils des Leistungslohns als Erfolgsprämie zeitlich weit auseinanderfallen können.
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