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7.1 Verfügungsrechte über Güter (Eigentumsverhältnisse)

7.1.1 Eigentum an Konsumgütern

Die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft (Arbeiter) sind unmittelbare Eigentümer von Sach- und Geldwerten, die für die Befriedigung ihrer individuellen Bedürfnisse bestimmt sind. In ihrer Verfügung sind sie weitgehend frei.

Konsumgüter oder dafür vorgesehene Geldwerte dürfen nicht kapitalisiert werden.

Konsumgüter oder entsprechende Geldwerte dürfen für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden.

Konsumgüter sind vererbbar.

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